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Versuch des Cybergroomings zukünftig strafbar

er Bundesrat hat am 14.02.2020 die vom Bundestag beschlossenen strafrechtlichen Verschärfungen beim Cybergrooming gebilligt, womit die Ermittlungen im Kampf gegen Kinderpornografie erleichtert werden.

Danach ist künftig auch der Versuch eines sexuellen Kontakts zu Kindern im Internet strafbar. Die Tatsache, dass Täter entgegen ihrer Absicht nicht mit Minderjährigen, sondern tatsächlich mit Erwachsenen chatten, die sich zu Ermittlungszwecken als Kinder ausgeben, führt nicht mehr zur Straffreiheit. Bislang laufen strafrechtliche Ermittlungen in solchen Fällen ins Leere.

Außerdem erhalten Ermittler mehr Befugnisse: Trotz des strafrechtlichen Verbots dürfen sie als sog. Keuschheitsprobe zur Verfolgung von Cybergrooming auch computergenerierte Missbrauchsvideos einsetzen. Dadurch sollen sie Zugang zu Plattformen erhalten, auf denen kinderpornografisches Material getauscht wird. Voraussetzung für die Nutzung computergenerierter Missbrauchsvideos ist jedoch, dass sie ein Richter zuvor genehmigt hat.

Für die Zulässigkeit der Keuschheitsprobe hatten auch die Länder in ihrer Stellungnahme zum ursprünglichen Regierungsentwurf plädiert. Der Bundestag hatte die Neuregelungen zum Cybergrooming in seinem Beschluss entsprechend ergänzt.

Der Bundespräsident muss das Gesetz jetzt noch unterzeichnen. Dann kann es im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Einen Tag später soll es in Kraft treten.

Weitere Informationen
PDF-Dokument Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Versuchsstrafbarkeit des Cybergroomings (BR-Drs. 25/20 – PDF, 382 KB)

Pressemitteilung des BR v. 14.02.2020

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