Zur Beiordnung eines Pflichtverteidigers in einem sog. KiPo-Verfahren: Die Sachlage ist unter anderem dann im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO schwierig, wenn die Staatsanwaltschaft in Ermittlungsverfahren wegen Verdachts von Straftaten nach § 184b StGB ggf. externe Sachverständige mit der Auswertung und Begutachtung sichergestellter Datenträger beauftragt. Die zu erwartende Auseinandersetzung mit technischen Untersuchungsberichten begründet eine überdurchschnittliche Schwierigkeit der Sachlage, für die auch nur dem Verteidiger zu gewährende Aktenkenntnis erforderlich ist.
AG Frankfurt am Main, Beschl. v. 03.07.2024 – 4881 Js 215385/24 – 931 Gs, Burhoff, Newsletter 16/24
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