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Höhere Freiheitsstrafen für sexuellen Missbrauch einer widerstandsunfähigen 14-Jährigen bestätigt

Der BGH hat die Entscheidung des Landgerichts, das im Fall des sexuellen Missbrauchs eines widerstandsunfähigen 14-jährigen Mädchens nach erneuter Verhandlung die Angeklagten zusätzlich insbesondere wegen Herstellens jugendpornographischer Schriften beziehungsweise Beihilfe hierzu verurteilt und auf – gegenüber dem ersten Urteil – höhere Freiheits- beziehungsweise Jugendstrafen erkannt hat, bestätigt.

Das Landgericht hatte vier Jugendliche und einen jungen Erwachsenen u.a. wegen schweren sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person bzw. Beihilfe hierzu und gefährlicher Körperverletzung bzw. unterlassener Hilfeleistung verurteilt und gegen die Jugendlichen zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafen, gegen den erwachsenen Täter eine Freiheitsstrafe von vier Jahren verhängt. Dieses Urteil hatte der 5. (Leipziger) Strafsenat auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft durch Urteil vom 12.07.2017 (Az. 5 StR 134/17) aufgehoben. Von der Aufhebung ausgenommen waren die Feststellungen zum Tatgeschehen. Danach nahmen die vier Angeklagten, teilweise alkoholisierten jungen Männer im Rahmen der Feier des 14. Geburtstages eines der Angeklagten an einem stark alkoholisierten und deshalb widerstandsunfähigen 14 Jahre alten Mädchen sexuelle Handlungen vor; mehrere von ihnen sowie eine mitangeklagte Jugendliche filmten das Missbrauchsgeschehen mit ihren Mobiltelefonen. Anschließend trugen drei der Angeklagten das kaum bekleidete Mädchen in den Hinterhof des Mehrfamilienhauses, wo sie es bei einer Temperatur von etwa 0° C liegen ließen. Ein Bewohner des Hauses wurde schließlich auf das schreiende Opfer aufmerksam und verständigte die Polizei.
Nach erneuter Verhandlung hatte das Landgericht die Angeklagten nunmehr zusätzlich insbesondere wegen Herstellens jugendpornographischer Schriften bzw. Beihilfe hierzu verurteilt und auf – gegenüber dem ersten Urteil – höhere Freiheits- bzw. Jugendstrafen erkannt, die nur noch für zwei der jugendlichen Angeklagten zur Bewährung ausgesetzt wurden. Gegen dieses Urteil legten lediglich die beiden zu vollstreckbaren Jugendstrafen von drei Jahren bzw. zwei Jahren und neun Monaten verurteilten Jugendlichen sowie der zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilte erwachsene Angeklagte Revision ein. Dieser nahm seine Revision inzwischen zurück.

Der BGH hat die Revisionen der beiden übrigen Angeklagten durch Beschluss als unbegründet verworfen.

Das Urteil ist damit insgesamt rechtskräftig.

Vorinstanz
LG Hamburg, Urt. v. 06.06.2018 – 617 KLs 31/17 jug

juris-Redaktion
Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 9/2019 v. 28.01.2019

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