Der Deutsche Anwaltverein (DAV) hat zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Versuchsstrafbarkeit des Cybergroomings – Stellung genommen.
Der DAV lehnt die mit dem Entwurf geplante Einführung einer Versuchsstrafbarkeit für das in § 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB pönalisierte Cybergrooming ab.
Die Strafbarkeit des Versuches, auf ein Kind mittels Schriften oder Informations- oder Kommunikationstechnologie einzuwirken, um das Kind zu sexuellen Handlungen zu bringen, um eine kinderpornographische Schrift, die ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herzustellen oder um sich den Besitz an einer solchen kinderpornographischen Schrift zu verschaffen, existiere bislang aus guten Gründen nicht.
Bei der in § 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB normierten Tat handele es sich um eine Vorbereitungshandlung, die keiner konkreten Vorbereitung eines konkreten sexuellen Missbrauchs bedürfe und deren Strafbarkeit schon jetzt aufgrund fehlender Rechtsgutsverletzung und bloß abstrakter Gefährdung eine bedenklich weite Vorverlagerung bedeute. Diese weiche vom Grundsatz der Straflosigkeit von Vorbereitungshandlungen im deutschen Strafgesetzbuch ab. Die Einführung einer Versuchsstrafbarkeit würde dies noch verschärfen.
Die Vorbereitung des § 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB beinhalte keine sexuelle Missbrauchshandlung eines Kindes. Die Einführung einer Strafbarkeit des bloßen Versuchs, eine solche Vorbereitungshandlung zu begehen, würde eine grenzüberschreitende Ausweitung einer ohnehin schon bedenklich weit gefassten Strafnorm bedeuten.
Auch die Reformkommission zum Sexualstrafrecht, auf die der Referentenentwurf Bezug nimmt, spreche keine Empfehlung hinsichtlich der Einführung einer Versuchsstrafbarkeit des Cybergroomings aus.
Stellungnahme des DAV v. 03.06.2019
Eine Antwort hinterlassen