Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat zur Mitteilung der Kommission zu ihrer Strategie für einen effektiveren Kampf gegen sexuellen Kindesmissbrauch und zur Übergangsverordnung gegen Kindesmissbrauch im Internet Stellung genommen.
In beiden Papieren sieht die EU-Kommission für Betreiber von Kommunikationsdiensten und -Plattformen die Möglichkeit – und unter Umständen sogar die Pflicht – vor, Inhalte auf das Vorhandensein von Kinderpornographie zu überprüfen. Die BRAK begrüßt, dass die Kommission Vorschläge zum Schutz der Rechte von Kindern vorgelegt hat. Auch die Rechtsanwaltschaft möchte zum Schutz von Kinderrechten und insbesondere zum Schutz vor sexuellem Kindesmissbrauch beitragen und tut dies bereits in Form von Beratungen und Vertretungen von Opfern und Institutionen. Der Kampf gegen Kinderpornographie und ein effektives Auffinden derselben im Internet stellen legitime Ziele dar, die bei entsprechender Grundrechtsabwägung auch einschneidende Datenverarbeitungen zu rechtfertigen vermögen. Indes sind hierbei freilich rechtsstaatliche Grenzen zu beachten, was die Kommission im Grundsatz auch erkannt hat. In dem Entwurf einer Übergangsverordnung kommt dies etwa durch die Aufnahme entsprechender Anforderungen zum Ausdruck.
Quelle: Pressemitteilung der BRAK v. 06.11.2020
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