Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschl. v. 21.10.2024 – 1 BvR 2215/24)
In einem frühen Stadium eines Ermittlungsverfahrens wegen Besitzes oder Weitergabe jugendpornografischer Inhalte genügt ein Anfangsverdacht nach § 184c StGB bereits dann, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die in einem Video gezeigte Person unter 18 Jahre alt ist (z. B. durch kindliche Gesichtszüge). Ein höherer Verdachtsgrad, wie eine überwiegende Verurteilungswahrscheinlichkeit, ist nicht erforderlich.
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer wurde aufgrund einer Meldung des NCMEC beschuldigt, ein Video mit jugendpornografischem Inhalt über einen Messengerdienst verbreitet zu haben.
- Auf Basis dieses Verdachts ordnete das Amtsgericht eine Wohnungsdurchsuchung an, bei der elektronische Geräte des Beschwerdeführers sichergestellt wurden.
- Der Beschwerdeführer rügte vor dem BVerfG u. a. die Verletzung seines Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) und bemängelte das Fehlen eines ausreichenden Anfangsverdachts.
Entscheidung:
Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig war.
- Unzureichende Rechtswegerschöpfung:
Der Beschwerdeführer hatte keine Anhörungsrüge gegen die Entscheidung des Landgerichts eingelegt, obwohl dies erforderlich gewesen wäre (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). - Fehlende Substantiierung der Verfassungsbeschwerde:
Die Beschwerde zeigte nicht plausibel auf, warum die Annahme eines Anfangsverdachts durch die Fachgerichte eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts darstellt.- Die Argumentation des Beschwerdeführers, dass allein aufgrund der körperlichen Reife der im Video gezeigten Person kein Anfangsverdacht bestehen könne, wurde als verfassungsrechtlich unzutreffend beurteilt.
Begründung:
In einem frühen Ermittlungsstadium genügt ein Anfangsverdacht, der über bloße Vermutungen hinausgeht, aber keine überwiegende Verurteilungswahrscheinlichkeit erfordert.
- Die Fachgerichte konnten nachvollziehbar darauf schließen, dass die im Video gezeigte Person minderjährig wirkt, da sie kindliche Gesichtszüge aufweist.
- Die genaue Klärung der Volljährigkeit obliegt den weiteren Ermittlungen und dem Strafverfahren.
Die Entscheidung des BVerfG ist unanfechtbar.
Burhoff, Newsletter, 27/24
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