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Gesetz zur Anpassung der Mindeststrafen des § 184b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des StGB

Nachdem der § 184b StGB geändert wurde und in der Praxis in bestimmten Bereichen für absolut untauglich angesehen wurde ist er nunmehr entsprechend abgeändert worden.

Denn zuvor war die Mindeststrafe auch bei dem Besitz eines Bildes, ein Jahr Freiheitsstrafe. Dass dies unverhältnismäßig ist und in vielen Fällen nicht dem Unrechtsgehalt gerecht wird, wurde schnell klar. Da der Gesetzgeber einen minderschweren Fall nicht aufgenommen hatte und auch eine Einstellung aufgrund des Verbrechenstatbestandes nicht infrage kam, kam es hier zu Verurteilungen entsprechender Bewährungsstrafen.

Der Bundestag hat nunmehr das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 190) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 127 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a wird nach der Angabe „§ 184b Absatz 1“ die Angabe „Satz 2“ gestrichen.

2.
§ 184b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „einem Jahr“ durch die Wörter „sechs Monaten“ ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „einem Jahr“ durch die Wörter „drei Monaten“ ersetzt.
c) In Absatz 4 werden nach dem Wort „ist“ die Wörter „in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 sowie“ eingefügt.

Es ist am 28.6.2024 in Kraft getreten!

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