§ 176 Abs. 1 StGB (sexueller Missbrauch von Kindern) ist nunmehr ein Verbrechenstatbestand, da die Mindeststrafe ein Jahr beträgt. Zuvor galt ein Strafrahmen von sechs Monaten bis zehn Jahren.
Auch § 184b StGB (Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte) ist zu einem Verbrechenstatbestand hochgestuft worden. Zuvor galt eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, oder Geldstrafe. Jetzt sieht das Gesetz eine Mindeststrafe von einem Jahr (Verbrechen) bis zu zehn Jahren vor.
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