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BRAK-Stellungnahme 53/20 zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder Stellung genommen.

Der Referentenentwurf vom 17.08.2020 verfolge das Ziel, mit einer ganzen Palette von Maßnahmen den Schutz von Kindern vor sexualisierter Gewalt zu verbessern. Dabei stellten die vorgesehenen Änderungen im StGB und der StPO nur einen Baustein im umfassenderen Maßnahmenkatalog dar. Daneben sind u.a. Änderungen im GVG, BZRG, JGG und FamFG vorgesehen, die sämtlich präventiv ausgerichtet seien, namentlich dadurch, dass Richter und Staatsanwälte in Zukunft über besondere („belegbare“) Kenntnisse „der Psychologie und der Kommunikation mit Kindern“ (§ 23b Abs. 3 GVG-E) bzw. „auf den Gebieten der Kriminologie, Pädagogik und Sozialpädagogik sowie der Jugendpsychologie“ (§ 37 Abs. JGG-E) verfügen sollten. Insgesamt solle durch das Gesetz „einer der wichtigsten gesellschaftspolitischen Herausforderungen unserer Zeit“ begegnet werden. Die bisherigen Anstrengungen des Gesetzgebers hätten sich als nicht ausreichend erwiesen, wie die in den vergangenen Jahren bekannt gewordenen Missbrauchsfälle beispielsweise in Bergisch-Gladbach, Lügde und Münster zeigten.

Die BRAK sieht sich mit Wissenschaft und Politik einig, dass sexuellem Missbrauch von Kindern und Jugendlichen entschieden begegnet werden muss. Das schließe strafrechtliche Maßnahmen mit ein. Doch trotz des anerkennenswerten Zieles, die ungestörte Entwicklung von Kindern durch besseren Schutz vor sexuellem Missbrauch zu gewährleisten, sei der vorliegende Entwurf im Hinblick auf die geplanten strafrechtlichen bzw. strafprozessrechtlichen Änderungen in hohem Maße fragwürdig.

Die Stärkung der präventiven Maßnahmen zum Schutz von Kindern, wie die Qualifizierung von Familienrichterinnen und -richtern und die Anhörung von Kindern in kindschaftsrechtlichen Verfahren, werden demgegenüber ausdrücklich begrüßt.

Pressemitteilung der BRAK v. 16.09.2020

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