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Strafbarkeit von Cybergrooming deutlicher ausweiten

Der Bundesrat hält die Regierungspläne zum besseren Schutz von Kindern vor Cybergrooming, d.h. das gezielte Ansprechen von Kindern im Internet mit dem Ziel der Anbahnung sexueller Kontakte, für nicht weitgehend genug und möchte den Versuch des Cybergroomings generell unter Strafe stellen und nicht nur dann, wenn der Täter irrigerweise davon ausgeht, auf ein Kind einzuwirken.

Letzteres sieht der Gesetzentwurf der Bundesregierung vor, zu der sich der Bundesrat am 20.09.2019 geäußert hat. In ihrer Stellungnahme fordern die Länder außerdem, den Versuch des sexuellen Missbrauchs an Kindern auch dann zu bestrafen, wenn er durch Zeigen pornografischer Schriften erfolgt. Aus Gründen einer effektiven Strafverfolgung halten sie es zudem für erforderlich, V-Männern im Zuge ihrer Ermittlungen zu ermöglichen, trotz des strafrechtlichen Verbots kinderpornografische Schriften hochzuladen. Voraussetzung für diese sog. Keuschheitsprobe soll allerdings sein, dass es sich um rein fiktionale Darstellungen von Kinderpornografie handelt. Eigentlich dürfen Verdeckte Ermittler als Teil der staatlichen Strafverfolgung keine Straftaten begehen. In der vorgeschlagenen eng umgrenzten Befugnis sind sie nach Ansicht des Bundesrates allerdings verfassungsrechtlich zulässig, da sie schwerste Straftaten im Bereich des sexuellen Missbrauchs von Kindern aufklären und auch verhindern könnten.

Die Stellungnahme des Bundesrates wird nun zunächst an die Bundesregierung weitergeleitet. Sobald sie sich dazu geäußert hat, leitet sie den Gesetzentwurf einschließlich der Stellungnahme des Bundesrates und ihrer Gegenäußerung an den Bundestag zur weiteren Beratung und Entscheidung.

Pressemitteilung des BR v. 20.09.2019

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