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Urteil gegen Ex-Präsident der Münchner Musikhochschule wegen sexueller Nötigung rechtskräftig

Der BGH hat die Verurteilung des ehemaligen Präsidenten einer Musikhochschule zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten wegen sexueller Nötigung in drei Fällen für rechtskräftig erklärt.

Nach den Feststellungen des LG München I hatte der Angeklagte in den Jahren 2007, 2009 und 2013 die sich um eine Stelle an der Hochschule bewerbende Sängerin A. in drei Fällen in seinem Büro auf das Sofa gestoßen und sich auf sie gelegt bzw. sie mit seinem Griff festgehalten und jeweils trotz verbalen Protests und Gegenwehr sexuelle Handlungen an ihr vorgenommen. Das Landgericht I hatte den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in drei Fällen zum Nachteil der Nebenklägerin A. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Hinsichtlich eines anderen Falles zum Nachteil einer weiteren Nebenklägerin hatte es ihn freigesprochen.

Der BGH hat die Verurteilung des Angeklagten in drei Fällen bestätigt. Im Fall des Freispruches hat der BGH die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der weiteren Nebenklägerin verworfen.

Nach Auffassung des BGH zeigt die Beweiswürdigung bei der Verurteilung des Angeklagten in den drei Fällen keinen Rechtsfehler auf. Die von der Strafkammer getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch. Die Strafzumessung sei nicht zu beanstanden. Insbesondere lasse sich dem Hinweis der Strafkammer auf das Fehlen von Geständnis und Entschuldigung des Angeklagten in Gestalt einer hypothetischen Erwägung, dass sie bei ihrem Vorliegen unter Umständen einen minder schweren Fall hätten begründen können, nicht die Wertung entnehmen, dass ihr Fehlen als Strafschärfungsgrund Berücksichtigung gefunden habe.

Bezüglich des Freispruches in einem weiteren Fall habe das Landgericht festgestellt, dass der Angeklagte die sich im Juli 2004 auf eine Assistentenstelle bewerbende und ihm bereits bekannte Nebenklägerin in seinem Büro auf das Sofa drückte und den Analverkehr bis zum Samenerguss durchführte. Die Nebenklägerin habe sich nicht gewehrt. Es sei nach dem Vorfall zu zwei einvernehmlichen Sexualkontakten der Nebenklägerin mit dem Angeklagten gekommen. Das Landgericht habe sich nicht davon überzeugen können, dass der Angeklagte die Gewalt angewendet habe, um einen aus seiner Sicht zu erwartenden Widerstand zu unterbinden.

Dabei habe das Landgericht eine erschöpfende und rechtsfehlerfreie Gesamtwürdigung aller Aspekte vorgenommen. Im Rahmen seiner umfassenden Bewertung sei es rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass schon die finale Verknüpfung zwischen Krafteinsatz und Herbeiführung des Analverkehrs nicht sicher nachgewiesen sei und auch der Angeklagte nach seinem Vorstellungshorizont keinen erwarteten Widerstand der Nebenklägerin mit Gewalt zu überwinden gesucht habe.

Das Urteil ist somit rechtskräftig.

Pressemitteilung des BGH Nr. 130/2019

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