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Gesetzesverschärfung bei Cybergrooming: Mehr Schutz vor Belästigung im Netz

Das Bundeskabinett hat am 26.06.2019 eine Gesetzesverschärfung gegen Kindesmissbrauch auf den Weg gebracht: Künftig ist es bereits strafbar, wenn Täter mit einem vermeintlichen Kind sexuell anzüglich im Internet kommunizieren, tatsächlich aber mit verdeckten Ermittlern oder Eltern chatten.

Wenn Täter oder Täterinnen im Internet nach ihren Opfern suchen, nennt man das Cybergrooming. Der Begriff leitet sich ab vom englischen Anbahnen oder Vorbereiten und steht für unterschiedliche Handlungen, die einen sexuellen Missbrauch vorbereiten. Er bezeichnet das strategische Vorgehen von Tätern und Täterinnen gegenüber Mädchen und Jungen. Sexuelle Missbrauchstaten werden oft im Schatten der Anonymität des Netzes angebahnt. Täter geben sich in Sozialen Netzwerken wie Snaptchat oder Instagram oder auch in Chatfunktionen von Online-Spielen oft selbst als Kinder aus und versuchen, mit Kindern in Kontakt zu kommen. Sie versuchen ihr Vertrauen zu gewinnen, manipulieren ihre Wahrnehmung, verstricken sie in Abhängigkeit und sorgen dafür, dass sie sich niemandem anvertrauen.

Wer ein Kind über das Internet anspricht, um es zu sexuellen Handlungen zu bringen, kann schon heute hart bestraft werden. § 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB sieht für Cybergrooming eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor. Wenn ein Täter allerdings nur glaubt, mit einem Kind zu kommunizieren, ist das bislang nicht strafbar.

Künftig werden auch die Fälle strafrechtlich erfasst, in denen der Täter lediglich glaubt, auf ein Kind einzuwirken, tatsächlich aber mit einem Erwachsenen kommuniziert, z.B. mit einem Elternteil oder einem verdeckten Ermittler. Das ändert der vom Kabinett beschlossene Gesetzentwurf.

Zudem soll in Zukunft auch der Versuch des sog. Cybergroomings strafbar sein. Die Bundesregierung hat dazu eine Änderung des Strafgesetzbuchs beschlossen.

Pressemitteilung der BReg v. 26.06.2019

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