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Zur Reform des Sexualstrafrechts

Zur Reform des Sexualstrafrechts.
Viel wurde in den letzten Wochen zum Thema Reform geschrieben. Das Problem, das ich sehe ist, ist vielschichtig und hier nicht der Platz für eine umfassende Analyse. Der Gesetzgeber hat in großer Eile Gesetze verabschiedet, die nunmehr in der Realität zeigen müssen, was sie leisten können.

Dass Straftaten aus Gruppen heraus, in denen einer nichts von dem weiß, was ein anderer macht, aber trotzdem bestraft werden kann, vor dem Bundesgerichtshof oder dann vor dem Bundesverfassungsgericht Bestand haben werden, darf stark angezweifelt werden.

Ich habe den Eindruck, dass die vermeintlichen Schutzlücken, die der Gesetzgeber schließen will, eher Beweisprobleme sind, die durch kein materielles Gesetz geschlossen werden können. Beweisprobleme, die es jetzt schon gibt, wird es eher mehr, als weniger geben.

Das bedeutendste Problem, was ich derzeit sehe ist dabei die wesentliche Änderung, dass alle sexuelle Handlungen gegen den „erkennbaren Willen“ einer anderen Person unter Strafe fallen sollen („Nein heißt Nein“). Was „Nein“ sonst heißen soll, als „Nein“ hat sich mir noch nicht erschlossen – aber das nur am Rande…

Es geht um den „erkennbaren Willen“. So weit, so problematisch, denn hier sind Beweisprobleme mit Ansage doch vorprogrammiert. Hat der Täter den erkennbaren Willen nicht erkannt, hätte er ihn aber erkennen können, reden wir von Fahrlässigkeit. Die soll aber laut Gesetzgeber, gerade nicht bestraft werden, § 15 StGB.

Wer bestimmt denn, was erkennbar war oder nicht? Der Täter wohl kaum. Das Erkennen wird doch durch die Schilderung der eigenen Handlungen des vermeintlichen Opfers „mit Leben gefüllt“. Das und nur das, wenn es sonst keine Zeugen oder objektiven Belege gibt, ist dann der einzige Gradmesser für die Beurteilung der Erkennbarkeit. Jetzt braucht´s nicht viel Phantasie, was dann passiert, wenn eine Schilderung eine objektive Erkennbarkeit hergibt.

Sagt der vermeintliche Täter dann, er habe z.B. ein Kopfschütteln nicht gesehen, oder ein „Nein“ nicht gehört, oder missverstanden, ist er (eigentlich) straflos – wenn der Staatsanwalt oder das Gericht ihm Glauben schenkt. Das Gegenteil wird eher die Regel werden, das Verneinen des vermeintlichen Täters dann als Schutzbehauptung abgetan.

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