Gesetze

StGB (Strafgesetzbuch)

§ 176b StGB [Sexueller Mißbrauch von Kindern mit Todesfolge]

Verursacht der Täter durch den sexuellen Mißbrauch (§§ 176 und 176a) wenigstens leichtfertig den Tod des Kindes, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.